Was ist die Zweitwohnsitzsteuer?
Die Zweitwohnsitzsteuer (auch Nebenwohnsitzsteuer) ist eine Aufwandsteuer, die Gemeinden auf das Innehaben einer Nebenwohnung neben dem Hauptwohnsitz erheben dürfen. Die Rechtsgrundlage liegt im Kommunalabgabenrecht der Bundesländer. Die Steuersätze variieren stark zwischen den Kommunen: Berlin erhebt nur 5 %, Leipzig und Konstanz dagegen 16 %.
Bemessungsgrundlage und Berechnung
Die Steuer wird auf die Jahreskaltmiete der Zweitwohnung erhoben. Bei gemieteten Wohnungen ist dies die vereinbarte Kaltmiete ohne Nebenkosten. Bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen als Zweitwohnsitz gilt die ortsübliche Vergleichsmiete als Bemessungsgrundlage.
Formel: Zweitwohnsitzsteuer = Jahreskaltmiete × Steuersatz der Gemeinde
Absetzbarkeit als Werbungskosten
Wer eine Zweitwohnung beruflich benötigt (doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG), kann die Zweitwohnsitzsteuer als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab: Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % und einer Jahressteuer von 1.200 € ergibt sich eine Steuerersparnis von ca. 504 €.
Befreiungen von der Zweitwohnsitzsteuer
In vielen Kommunen gibt es Befreiungstatbestände:
- Verheiratete, deren Hauptwohnung am Beschäftigungsort des Partners liegt (BVerfG, Urteil 2019)
- Vollzeitstudierende ohne eigenen Hausstand (in vielen Kommunen)
- Beruflich bedingte Nutzung bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung (in einigen Kommunen)
- Kurzzeitige Überlassung (wenige Monate im Jahr) – je nach kommunaler Satzung
Häufig gestellte Fragen
Eine kommunale Aufwandsteuer auf die Nebenwohnung. Berechnung: Jahreskaltmiete × Steuersatz der Gemeinde. Steuersätze variieren: Berlin 5 %, Leipzig/Konstanz 16 %.
Ja, bei beruflich bedingter Zweitwohnung (doppelte Haushaltsführung) als Werbungskosten. Die Steuerersparnis entspricht dem Grenzsteuersatz × Jahressteuer.
Bei Verheirateten, deren Hauptwohnung am Beschäftigungsort des Partners liegt (BVerfG 2019), bei Vollzeitstudenten in vielen Kommunen und je nach kommunaler Satzung.
Ja. Bemessungsgrundlage ist dann die ortsübliche Vergleichsmiete, nicht der Marktwert der Wohnung.
Bei der Gemeinde, in der sich Ihre Zweitwohnung befindet. Die Anmeldung erfolgt meist automatisch mit der Ummeldung des Nebenwohnsitzes beim Einwohnermeldeamt.