Zugewinnausgleich-Rechner

Ausgleichsforderung bei Scheidung nach §§ 1373 ff. BGB berechnen

Partner 1
Partner 2
Zugewinnausgleich-Forderung
30.000 €
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Zugewinn Partner 1130.000 €
Zugewinn Partner 270.000 €
Differenz der Zugewinne60.000 €
Ausgleichsforderung (Differenz / 2)30.000 €
Keine KappungNein
HinweisPartner 1 zahlt die Ausgleichsforderung an Partner 2.
Was wäre wenn?
Hinweis: Der Zugewinnausgleich ist komplex und hängt von Stichtagen, Bewertungsfragen und ggf. illoyalen Vermögensminderungen ab. Familienrechtlichen Anwalt hinzuziehen.
PositionPartner 1Partner 2
Anfangsvermögen20.000 €10.000 €
Privilegierter Erwerb (Erbschaft/Schenkung)0 €0 €
Bereinigtes Anfangsvermögen20.000 €10.000 €
Endvermögen150.000 €80.000 €
Zugewinn130.000 €70.000 €
Ausgleichsforderung: 30.000 € (Partner 1 zahlt)
Ausgleichsforderung bei verschiedenen Endvermögen (Anfangsvermögen und Erbschaften wie eingestellt):

Ausgleichsforderung (€)

Endvermögen P1 / Endvermögen P20 €50.000 €100.000 €200.000 €300.000 €500.000 €
50.000 €15.000 €5.000 €30.000 €80.000 €130.000 €230.000 €
100.000 €40.000 €20.000 €5.000 €55.000 €105.000 €205.000 €
200.000 €90.000 €70.000 €45.000 €5.000 €55.000 €155.000 €
300.000 €140.000 €120.000 €95.000 €45.000 €5.000 €105.000 €
500.000 €240.000 €220.000 €195.000 €145.000 €95.000 €5.000 €
1.000.000 €490.000 €470.000 €445.000 €395.000 €345.000 €245.000 €

Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich ist ein zentrales Element des deutschen Eherechts bei Zugewinngemeinschaft (dem gesetzlichen Güterstand). Bei Scheidung wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs beider Partner verglichen und hälftig ausgeglichen.

Grundprinzip: Wer während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz.

Die Berechnung des Zugewinns (§ 1373 BGB)

Die Formel für den Zugewinn eines Partners:

Die Ausgleichsforderung = (Zugewinn Partner A – Zugewinn Partner B) / 2

Privilegierter Erwerb: Erbschaften und Schenkungen

Erbschaften und Schenkungen, die ein Partner während der Ehe erhält, zählen nicht zum Zugewinn. Sie werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Das bereinigte Anfangsvermögen = ursprüngliches Anfangsvermögen + Erbschaften/Schenkungen.

Die Kappungsgrenze (§ 1378 Abs. 2 BGB)

Die Ausgleichsforderung ist auf das tatsächliche Endvermögen des zahlungspflichtigen Partners gedeckelt. Hat er beispielsweise Schulden und sein Endvermögen ist gering, kann die rechnerische Forderung höher sein als sein tatsächliches Vermögen – in diesem Fall wird sie auf das Endvermögen begrenzt.

Häufig gestellte Fragen

Ausgleich der während der Ehe erzielten Vermögenszuwächse bei Scheidung. Der Partner mit höherem Zugewinn zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz.

Zugewinn = Endvermögen – (Anfangsvermögen + Erbschaften/Schenkungen während der Ehe). Ausgleichsforderung = Differenz / 2.

Nein. Zugewinnausgleich gilt nur bei Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Standard). Bei Gütertrennung (Ehevertrag) findet kein Ausgleich statt.

Die Forderung ist auf das tatsächliche Endvermögen des zahlungspflichtigen Partners begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB).

Ja. Negatives Anfangsvermögen (Schulden bei Heirat) erhöht den Zugewinn, da das bereinigte Anfangsvermögen dadurch sinkt. Seit 2009 ist das ausdrücklich gesetzlich geregelt.