Das Werkstudentenprivileg: Was ist das?
Als Werkstudent profitieren Sie vom sogenannten Werkstudentenprivileg (§ 6 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI, § 27 Abs. 4 SGB III). Es befreit Sie von der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung: Ihr Studium muss im Vordergrund stehen, d.h. Sie dürfen während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Welche Abgaben zahlen Werkstudenten?
Trotz Werkstudentenprivileg fallen folgende Abgaben an:
- Rentenversicherung: 9,3 % Arbeitnehmeranteil (Arbeitgeber zahlt weitere 9,3 %)
- Einkommensteuer: Bis zum Grundfreibetrag (2026: ca. 12.096 €/Jahr) steuerfrei
- Solidaritätszuschlag: Nur bei höherem Einkommen über dem Soli-Freigrenze
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen vollständig – darin liegt der große finanzielle Vorteil gegenüber regulären Teilzeitkräften.
Grenzen für Werkstudenten 2026
- 20-Stunden-Grenze: Während der Vorlesungszeit max. 20 Std./Woche (Werkstudentenprivileg)
- Minijob-Grenze: 556 €/Monat – pauschale Besteuerung möglich
- Midijob-Übergangsbereich: 556,01–2.000 €/Monat – reduzierte SV
- Grundfreibetrag: 12.096 €/Jahr (~1.008 €/Monat) – keine Einkommensteuer darunter
- BAföG-Grenze: Einkommen über ca. 6.450 €/Jahr (ab 25 Jahren) führt zu BAföG-Kürzung
Steuererklärung für Werkstudenten
Als Werkstudent können Sie über die Steuererklärung Werbungskosten geltend machen und oft eine Steuererstattung erhalten:
- Studienkosten (Arbeitsmittel, Fachliteratur, anteilige Studiengebühren)
- Fahrtkosten zur Arbeit (0,30 € pro km, Entfernungspauschale)
- Arbeitsmittel (Laptop, Fachbücher, Bürobedarf)
- Sprachkurse und Weiterbildung
Lohnsteuererstattungen sind besonders interessant, wenn Sie weniger als das ganze Jahr gearbeitet haben – der Grundfreibetrag gilt jahresbezogen.
Häufig gestellte Fragen
Befreiung von KV-, PV- und AV-Beiträgen für Studenten bis 20 Std./Woche Vorlesungszeit. Nur Rentenversicherung (9,3 %) fällt an.
Keine Verdienstgrenze für das Werkstudentenprivileg. BAföG-Empfänger müssen den Freibetrag beachten (ca. 6.450 €/Jahr ab 25).
Das Werkstudentenprivileg entfällt, alle SV-Beiträge fallen an. In den Semesterferien gibt es keine 20-Stunden-Beschränkung.
Bis ~1.008 €/Monat (Grundfreibetrag anteilig) keine Einkommensteuer. Steuererklärung lohnt sich für Erstattungen.
Ja, in Semesterferien (ca. 4 Monate) und vorlesungsfreien Zeiten ist Vollzeit-Arbeit ohne Verlust des Werkstudentenprivilegs möglich.