Was ist Urlaubsabgeltung?
Urlaubsabgeltung (auch: Urlaubsauszahlung oder Urlaubsabfindung) bezeichnet die finanzielle Entschädigung für Urlaubstage, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden können. Sie ist in § 7 Abs. 4 BUrlG geregelt und ausschließlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig – nicht im laufenden Beschäftigungsverhältnis.
Wie wird das Tagesentgelt berechnet?
Das Tagesentgelt bildet die Grundlage der Urlaubsabgeltung. Es gibt zwei gängige Berechnungsmethoden:
- 13-Wochen-Methode: Durchschnittslohn der letzten 13 Wochen / 65 Arbeitstage (bei 5-Tage-Woche)
- Vereinfachte Methode: Monatsbrutto / durchschnittliche Arbeitstage pro Monat (bei 5-Tage-Woche: 21,67 Tage)
Die 13-Wochen-Methode entspricht dem Gesetzeswortlaut (§ 11 BUrlG), berücksichtigt aber auch Einmalzahlungen und Schwankungen. Der Rechner verwendet die vereinfachte Methode als gute Annäherung für ein gleichbleibendes Gehalt.
Teilurlaubsanspruch bei Kündigung
Wann und wie viel Urlaub bei Kündigung zusteht, regelt § 5 BUrlG:
- Voller Jahresurlaub ab dem 1. Juli (nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit)
- Vor dem 1. Juli: 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat
- Mindestens aber der gesetzliche Mindesturlaub (20 Tage bei 5-Tage-Woche)
- Bereits genommene Urlaubstage werden angerechnet
Steuer und Sozialabgaben auf Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung ist vollständig steuer- und sozialversicherungspflichtig – sie wird wie normaler Arbeitslohn behandelt. Als "sonstiger Bezug" kann sie im Monat der Auszahlung die Steuerbelastung erhöhen. Eine Steuerbegünstigung (wie bei Abfindungen) gibt es nicht.
Häufig gestellte Fragen
Tagesentgelt = Monatsbrutto / 21,67 (bei 5-Tage-Woche). Urlaubsabgeltung = Tagesentgelt × nicht genommene Urlaubstage.
Nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvertrag, Befristungsende). Im laufenden Arbeitsverhältnis ist Urlaubsabgeltung unzulässig.
Vor dem 1. Juli: anteilig (1/12 pro Monat). Ab dem 1. Juli: voller Jahresurlaub. Mindestens gesetzlicher Mindesturlaub (20 Tage bei 5-Tage-Woche).
Ja – vollständig lohn- und sozialversicherungspflichtig, wie normaler Arbeitslohn. Keine Steuervergünstigung.
Grundsätzlich am 31. März des Folgejahres, aber nur wenn der Arbeitgeber aktiv zur Urlaubsnahme aufgefordert hat (EuGH-Rechtsprechung).