Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle 2026
Der Kindesunterhalt basiert auf der Düsseldorfer Tabelle, die Grundbedarfsbeträge je nach Alter des Kindes und Einkommenshöhe des Unterhaltspflichtigen festlegt. 2026 gelten folgende Grundbeträge in Stufe 1 (Nettoeinkommen bis 2.100 €): 0–5 Jahre: 480 €, 6–11 Jahre: 551 €, 12–17 Jahre: 645 €, ab 18 Jahre: 689 €. Bei höherem Einkommen steigen die Beträge je Einkommensstufe um 5 Prozentpunkte.
Kindergeld-Anrechnung beim Unterhalt
Das Kindergeld von 250 € pro Kind wird beim Kindesunterhalt angerechnet:
- Bei minderjährigen Kindern: die Hälfte des Kindergelds (125 €) wird vom Bruttobedarf abgezogen
- Bei volljährigen Kindern (ab 18 Jahren): das volle Kindergeld (250 €) wird angerechnet
- Beim Wechselmodell gelten besondere Berechnungsregeln
Selbstbehalt: Mindestbetrag für den Unterhaltspflichtigen
Der Selbstbehalt sichert dem Unterhaltspflichtigen ein Existenzminimum. Für 2026 gilt:
- Erwerbstätige: 1.370 € monatlich (höher wegen Fahrt- und Arbeitskosten)
- Nicht Erwerbstätige: 1.120 € monatlich
Liegt das Nettoeinkommen unter dem Selbstbehalt, ist der Unterhaltspflichtige "leistungsunfähig" – es besteht kein Unterhaltsanspruch (Mangelfall).
Ehegattenunterhalt: die 3/7-Methode
Für den nachehelichen Unterhalt gilt als Grundregel die 3/7-Methode:
Unterhalt = (Nettoeinkommen Pflichtiger – Nettoeinkommen Berechtigter) × 3/7
Diese Methode stellt sicher, dass beide Ehepartner annähernd gleich viel vom gemeinsamen Lebensstandard haben. Eigenes Einkommen wird voll angerechnet. Der Trennungsunterhalt (während der Ehe) gilt bis zur Scheidung; der nacheheliche Unterhalt danach.
Häufig gestellte Fragen
Das bereinigte Nettoeinkommen bestimmt die Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle. Der Grundbetrag richtet sich nach dem Alter des Kindes. Davon wird das halbe Kindergeld abgezogen – das Ergebnis ist der Zahlbetrag.
Der Selbstbehalt (1.370 € erwerbstätig / 1.120 € nicht erwerbstätig) ist der Mindestbetrag, den der Unterhaltspflichtige behalten darf. Unterhalt kann nur aus dem darüber liegenden Einkommen gezahlt werden.
Vereinfacht: Einkommensdifferenz × 3/7. Das eigene Einkommen des Berechtigten wird voll angerechnet. Weitere Faktoren (Haushaltsführung, Kinderbetreuung) können individuell berücksichtigt werden.
In der Regel alle zwei Jahre zum 1. Januar. Prüfen Sie immer die aktuell gültige Fassung, da sich Beträge und Einkommensgrenzen ändern können.
Reicht das Einkommen nicht für alle Unterhaltsansprüche, werden diese anteilig gekürzt. Minderjährige Kinder haben Vorrang. Der Selbstbehalt muss immer gewahrt bleiben.