Wie werden Überstunden berechnet?
Der Stundenlohn ergibt sich aus dem Monatsbrutto geteilt durch die monatliche Stundenzahl (Wochenstunden × 4,33). Die Überstundenvergütung wird dann mit dem Zuschlagsfaktor multipliziert. Wichtig: Überstunden sind grundsätzlich voll steuerpflichtig – durch den Grenzsteuersatz bleibt netto oft weniger übrig als erwartet.
Wann sind Überstundenzuschläge steuerfrei?
Nach § 3b EStG sind Zuschläge für besondere Arbeitszeiten steuerfrei, wenn sie folgende Grenzen nicht überschreiten:
- Nachtarbeit (20–6 Uhr): bis 25 % steuerfrei
- Sonntagsarbeit: bis 50 % steuerfrei
- Feiertagsarbeit (regulär): bis 125 % steuerfrei
- Feiertagsarbeit (24.12., 31.12., 25.12., 26.12., 1.5.): bis 150 % steuerfrei
Diese Steuerfreiheit gilt nur für tatsächlich geleistete Arbeit und wird auf den Grundlohn bis max. 50 € / Stunde berechnet.
Freizeitausgleich vs. Auszahlung
Beim Freizeitausgleich erhalten Sie die volle Arbeitszeit ohne Steuerabzug zurück – quasi zum Brutto-Stundenlohn. Bei der Auszahlung fällt Einkommensteuer an. Wer im hohen Grenzsteuersatz liegt (42 oder 45 %), dem bleiben bei Auszahlung nur rund 58–55 % des Brutto übrig. Freizeitausgleich kann dann attraktiver sein – vorausgesetzt, die Freizeit ist Ihnen mehr wert als der Netto-Stundenlohn.
Gesetzliche Grenzen für Überstunden
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt klare Grenzen: Die tägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten, kann aber auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von 6 Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Für leitende Angestellte gelten Ausnahmen. Sonntage und gesetzliche Feiertage müssen grundsätzlich arbeitsfrei sein.
Häufig gestellte Fragen
Stundenlohn = Monatsbrutto / (Wochenstunden × 4,33). Überstundenvergütung = Stundenlohn × (1 + Zuschlag) × Anzahl Überstunden.
Reguläre Überstunden ja. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei (§ 3b EStG).
Kein gesetzlicher Mindestzuschlag für reguläre Überstunden. Zuschläge regelt der Arbeits- oder Tarifvertrag. Vergütung oder Freizeitausgleich muss aber erfolgen.
Steuerlich ja – Freizeit ist steuerfrei und entspricht dem Brutto-Stundenwert. Bei hohem Grenzsteuersatz bleibt bei Auszahlung deutlich weniger übrig.
Max. 10 Stunden täglich, im 6-Monats-Schnitt max. 8 Stunden täglich. Wöchentlich max. 48 Stunden im Durchschnitt (ArbZG).