Kleinunternehmerregelung 2025: Neue Grenzen nach §19 UStG
Mit Wirkung zum 01.01.2025 hat der Gesetzgeber die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung deutlich angehoben. Der Vorjahresumsatz darf nun maximal 25.000 € betragen (vorher: 22.000 €), und der Umsatz im laufenden Jahr darf 100.000 € nicht überschreiten (vorher: 50.000 €).
Beide Grenzen müssen gleichzeitig eingehalten werden. Wird die 100.000 €-Grenze im laufenden Jahr überschritten, gilt sofort – nicht erst im Folgejahr – die Regelbesteuerungspflicht.
Kleinunternehmer vs. Regelbesteuerung: Der Vergleich
Die Kleinunternehmerregelung hat Vor- und Nachteile:
- Vorteil: Weniger Bürokratie, keine USt-Voranmeldungen, günstigere Preise für Privatkunden
- Nachteil: Kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen möglich
- Regelbesteuerung lohnt sich, wenn die abziehbare Vorsteuer die Umsatzsteuerzahllast übersteigt
Wann überschneidet sich die 100.000 €-Grenze mit der Sofortpflicht?
Bei der neuen Grenzregelung seit 2025 gilt: Wird die 100.000 €-Grenze im laufenden Jahr überschritten, tritt die Regelbesteuerungspflicht unmittelbar im Zeitpunkt der Überschreitung in Kraft. Dies bedeutet, dass ab dem Umsatz der die Grenze überschreitet Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss.
Freiwillig zur Regelbesteuerung optieren
Kleinunternehmer können gemäß §19 Abs. 2 UStG freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Diese Option bindet für mindestens 5 Kalenderjahre. Sie empfiehlt sich vor allem in der Gründungsphase mit hohen Investitionen oder wenn die Kunden selbst vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Häufig gestellte Fragen
Seit 01.01.2025: max. 25.000 € Vorjahresumsatz und max. 100.000 € im laufenden Jahr. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein.
Keine USt auf Rechnungen ausweisen, keine Voranmeldungen, dafür kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen.
Wenn die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen die eigene USt-Zahllast übersteigt – typisch bei investitionsintensiven Gründungsphasen.
Sofortige Regelbesteuerungspflicht – nicht erst im Folgejahr. Ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, muss USt ausgewiesen werden.
Ja, per Option nach §19 Abs. 2 UStG. Bindet für mindestens 5 Jahre. Sinnvoll bei hohen Investitionen oder gewerblichen Kunden.