Steuerklassen für Ehepaare: III/V, IV/IV und Faktorverfahren
Verheiratete Arbeitnehmer können zwischen drei Kombinationen wählen. Die richtige Wahl kann den monatlichen Nettolohn erheblich beeinflussen – und entscheidet, ob Sie am Jahresende nachzahlen oder eine Erstattung erhalten.
Steuerklasse III/V: Wann sinnvoll?
Klasse III hat den günstigsten Tarif (doppelter Grundfreibetrag), Klasse V den ungünstigsten. Diese Kombination lohnt sich, wenn ein Partner deutlich mehr als der andere verdient – Faustregel: wenn Partner 1 mindestens 60 % des gemeinsamen Einkommens verdient. Achtung: Steuererklärung ist Pflicht, da sich unterjährig ein Ungleichgewicht aufbaut.
Steuerklasse IV/IV: Gleichmäßige Verteilung
Bei ähnlichem Einkommen beider Partner ist IV/IV meistens die bessere Wahl. Beide zahlen die gleiche Lohnsteuer wie Ledige. Der Steuervorteil der Ehe (Ehegattensplitting) kommt erst beim Jahresausgleich. Keine Pflicht zur Steuererklärung – aber ratsam, da fast immer eine Erstattung resultiert.
Faktorverfahren: Das Beste aus beiden Welten
Das Faktorverfahren kombiniert die Vorteile: Das Finanzamt berechnet einen Faktor (kleiner 1), der auf die Klasse-IV-Lohnsteuer angewendet wird. Beide Partner zahlen monatlich genau die auf sie entfallende anteilige Steuer – keine Überraschungen am Jahresende. Steuererklärung ist jedoch weiterhin Pflicht.
Sozialversicherungsbeiträge 2026
Unabhängig von der Steuerklasse gelten 2026 folgende Arbeitnehmer-Beitragssätze:
- Krankenversicherung (inkl. Zusatzbeitrag): 7,3 % + 0,85 % (AN-Anteil)
- Pflegeversicherung: 1,7 % + 0,3 % Kinderlosenzuschlag (Kinderlose über 23 J.)
- Rentenversicherung: 9,3 % (AN-Anteil)
- Arbeitslosenversicherung: 1,3 % (AN-Anteil)
- Beitragsbemessungsgrenze KV/PV: 5.175 €/Monat | RV/AV: 7.550 €/Monat (West)
Häufig gestellte Fragen
Bei deutlichem Einkommensgefälle: Partner 1 verdient mindestens 60 % des gemeinsamen Einkommens. Steuererklärung ist dann Pflicht, da unterjährig eine Differenz entsteht.
Das Faktorverfahren (IV+Faktor) verteilt die gemeinsame Steuerlast fair auf beide Partner – monatlich ohne große Nachzahlung. Steuererklärung bleibt Pflicht.
Ja, die Steuererklärung ist bei III/V gesetzlich vorgeschrieben. Das Finanzamt gleicht dann die unterjährig ungleich verteilte Lohnsteuer aus.
Klasse III für den verdienenden Partner. Der andere Partner wählt V. Das Ehegattensplitting entfaltet bei einem Alleinverdiener-Haushalt den maximalen Steuervorteil.
Antrag beim Finanzamt (Formular "Antrag auf Steuerklassenwechsel") bis 30. November für das laufende Jahr. Bei bestimmten Ereignissen (Heirat, Trennung) ist ein Wechsel auch öfter möglich.