Was ist das Schonvermögen beim Bürgergeld?
Das Schonvermögen (auch: Freibetrag oder Vermögensfreibetrag) ist der Betrag, den Antragsteller beim Bürgergeld behalten dürfen, ohne ihn zuerst für den Lebensunterhalt aufbrauchen zu müssen. Es gilt für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Rechtsgrundlage ist § 12 SGB II.
Seit der Bürgergeld-Reform 2023 sind die Schonbeträge deutlich gestiegen und es gibt eine Karenzzeit mit nochmals höheren Freibeträgen.
Schonvermögen nach der Karenzzeit (Regelfall)
Nach Ablauf der Karenzzeit (nach dem ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs) gilt: 15.000 € pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Bei einem Paar mit einem Kind wären das 45.000 € Schonvermögen.
Erhöhte Freibeträge in der Karenzzeit
Im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs gelten deutlich höhere Schonbeträge:
- Erste Person: 40.000 €
- Jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft: +15.000 €
- Beispiel: 2 Personen = 55.000 €, 4 Personen = 85.000 €
In der Karenzzeit werden auch die tatsächlichen Wohnkosten ohne Angemessenheitsprüfung übernommen.
Geschütztes Vermögen: Was zählt nicht?
Nicht zum anrechenbaren Vermögen gehören:
- Selbstgenutztes angemessenes Wohneigentum (bis 120 m² für 4 Personen)
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug pro erwerbsfähige Person (bis ca. 15.000 €)
- Geförderte Altersvorsorge (Riester-Rente)
- Notwendiger Hausrat und persönliche Gegenstände
Häufig gestellte Fragen
Der Betrag, den Sie beim Bürgergeld-Bezug behalten dürfen: 15.000 € pro Person (nach Karenzzeit) bzw. 40.000 € + 15.000 € je weitere Person in der Karenzzeit.
Sie müssen den Überschuss zuerst für Ihren Lebensunterhalt einsetzen, bevor Sie Bürgergeld beantragen können. Das Jobcenter berechnet, wie lange das Vermögen ausreicht.
Die Karenzzeit gilt in jedem ersten Jahr eines neuen Leistungsbezugs. Nach einer Unterbrechung von mindestens einem Jahr beginnt eine neue Karenzzeit.
Riester-Rente und geförderte Betriebsrenten sind weitgehend geschützt. Ungeförderte private Rentenversicherungen können angerechnet werden, wenn sie zumutbar verwertbar sind.
Ja, Bargeld, Girokonten, Sparbücher, Tagesgeld und Wertpapiere zählen zum verwertbaren Vermögen und werden über dem Schonbetrag angerechnet.