Schenkungsteuer in Deutschland: Grundlagen
Schenkungen unter Lebenden unterliegen in Deutschland der Schenkungsteuer (§§ 1–35 ErbStG). Der Steuersatz und der persönliche Freibetrag hängen vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab. Mit der richtigen Planung lassen sich erhebliche Steuern sparen.
Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad
Die wichtigsten persönlichen Freibeträge 2026:
- Ehepartner / eingetragener Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder (leiblich, adoptiert, Stiefkinder): 400.000 €
- Enkel: 200.000 € (100.000 € wenn das Kind noch lebt)
- Eltern, Großeltern (bei Schenkung): 20.000 €
- Geschwister, Neffen, Nichten: 20.000 € (Steuerklasse II)
- Nicht Verwandte: 20.000 € (Steuerklasse III, höhere Sätze)
Steuerklassen und Steuersätze
Die Schenkungsteuer kennt drei Steuerklassen mit unterschiedlichen Steuersätzen auf den steuerpflichtigen Erwerb (nach Freibetrag):
- Steuerklasse I (Ehepartner, Kinder, Enkel): 7 % bis 30 %
- Steuerklasse II (Geschwister, Neffe, Schwiegerkinder): 15 % bis 43 %
- Steuerklasse III (alle anderen): 30 % bis 50 %
Die 10-Jahres-Strategie: Steuern legal sparen
Schenkungen an dieselbe Person werden innerhalb von 10 Jahren zusammengezählt. Nach Ablauf dieser Frist steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung. Durch geschicktes Staffeln von Schenkungen über mehrere Jahrzehnte kann der Freibetrag mehrfach genutzt werden – besonders bei Immobilien und größerem Vermögen ein wichtiges Instrument der Nachfolgeplanung.
Häufig gestellte Fragen
Ehepartner: 500.000 €, Kind: 400.000 €, Enkel: 200.000 €, Geschwister/Fremde: 20.000 €. Der Freibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden.
Steuerklasse I (7–30 %): Ehepartner, Kinder, Enkel. Steuerklasse II (15–43 %): Geschwister, Neffen. Steuerklasse III (30–50 %): alle anderen Personen.
Schenkungen an dieselbe Person innerhalb von 10 Jahren werden zusammengezählt – der Freibetrag gilt nur einmal für diesen Zeitraum. Nach 10 Jahren steht er erneut vollständig zur Verfügung.
Ja, innerhalb von 3 Monaten nach der Schenkung (§ 30 ErbStG). Auch steuerfreie Schenkungen sollten dokumentiert werden, um die 10-Jahresfrist zu belegen.
Immobilien werden mit dem steuerlichen Grundbesitzwert angesetzt (oft unter Verkehrswert). Bei selbstgenutztem Wohneigentum gibt es zusätzliche Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG.