Scheidungskostenrechner

Anwalts- und Gerichtskosten bei Scheidung berechnen – einvernehmlich vs. streitig

€/Monat
Beide Parteien einig – 1 Anwalt, günstigere Gerichtsgebühren
Geschätzte Scheidungskosten gesamt
12.509 €
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Verfahrenswert (Grundlage)65.000 €
Gerichtskosten1.602 €
Anwaltskosten (1 Anwalt)10.907 €
ScheidungsartEinvernehmlich
Was wäre wenn?
Hinweis: Diese Berechnung basiert auf GKG und RVG und liefert Schätzwerte. Tatsächliche Kosten können durch Folgesachen (Unterhalt, Sorgerecht) abweichen. Rechtsanwalt konsultieren.
Gemeins. Nettoeink.EinvernehmlichStreitigErsparnis
2.000 €/Monat12.509 €17.998 €5.489 €
3.000 €/Monat12.509 €17.998 €5.489 €
4.000 €/Monat12.509 €17.998 €5.489 €
5.000 €/Monat12.509 €17.998 €5.489 €
6.000 €/Monat12.509 €17.998 €5.489 €
8.000 €/Monat12.509 €17.998 €5.489 €
10.000 €/Monat12.509 €17.998 €5.489 €
15.000 €/Monat12.509 €17.998 €5.489 €
Basis: Versorgungsanwartschaften 50.000 €
Gesamtkosten (einvernehmlich) bei verschiedenen Einkommens- und Anwartschaftsstufen:

Scheidungskosten (einvernehmlich)

Einkommen/Monat / Versorgungsanwartsch.0 €25.000 €50.000 €100.000 €150.000 €200.000 €
2.000 €2.830 €8.485 €12.509 €19.494 €19.494 €28.487 €
3.000 €2.830 €8.485 €12.509 €19.494 €19.494 €28.487 €
5.000 €5.268 €8.485 €12.509 €19.494 €19.494 €28.487 €
7.000 €5.268 €8.485 €12.509 €19.494 €19.494 €28.487 €
10.000 €8.485 €12.509 €12.509 €19.494 €19.494 €28.487 €
15.000 €8.485 €12.509 €12.509 €19.494 €19.494 €28.487 €

Wie werden Scheidungskosten berechnet?

Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehepartner plus den Versorgungsanwartschaften ergibt (mindestens 4.000 €). Auf Basis dieses Wertes werden Gerichtskosten nach dem GKG und Anwaltsgebühren nach dem RVG berechnet.

Bei Kindern erhöht sich der Verfahrenswert um je 10 % pro Kind für Kindschaftssachen.

Einvernehmlich vs. streitige Scheidung

Der größte Kostenfaktor ist die Scheidungsart:

Anwaltsgebühren nach RVG

Anwälte dürfen bei Scheidungen nur nach dem gesetzlichen Gebührensatz (RVG) abrechnen. Die Gebühren setzen sich zusammen aus:

Verfahrenskostenhilfe: Wer hat Anspruch?

Wer das Verfahren nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann, hat Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe (VKH). Entscheidend ist das bereinigte Nettoeinkommen – liegt es unter ca. 1.600 € pro Person, übernimmt der Staat die Kosten ganz oder teilweise (ggf. als Darlehen in Raten).

Häufig gestellte Fragen

Basis ist der Verfahrenswert (3 × Nettoeinkommen beider Partner + Versorgungsanwartschaften). Darauf werden GKG-Gerichtsgebühren und RVG-Anwaltsgebühren berechnet.

Bei mittlerem Einkommen (5.000 € netto/Monat) typischerweise 1.500–3.500 €. Nur ein Anwalt nötig, günstigere Gerichtsgebühr.

Bei streitiger Scheidung (fehlende Einigung) muss jeder Partner einen eigenen Anwalt haben. Bei einvernehmlicher Scheidung reicht ein Anwalt für einen der Partner.

Staatliche Übernahme der Scheidungskosten bei geringem Einkommen. Antrag beim Familiengericht, Einkommensprüfung durch das Gericht.

Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden. Im Scheidungsfall wird der Versorgungsausgleich durchgeführt – die Anwartschaften werden hälftig aufgeteilt. Der Wert erhöht den Verfahrenswert.