Privatinsolvenz in Deutschland: Der Weg aus den Schulden
Die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) ist in Deutschland der gesetzliche Weg für überschuldete Privatpersonen, um schuldenfrei neu zu starten. Seit der Reform 2020 dauert das Verfahren nur noch 3 Jahre – früher waren es 6 Jahre.
Ablauf der Privatinsolvenz in 3 Schritten
- Außergerichtlicher Einigungsversuch: Vor dem Insolvenzantrag muss ein Einigungsversuch mit allen Gläubigern unternommen werden. Eine anerkannte Schuldnerberatung hilft dabei kostenlos.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Das Amtsgericht eröffnet das Verfahren. Ein Treuhänder wird bestellt, der das pfändbare Einkommen einzieht und verwertbares Vermögen veräußert.
- Wohlverhaltensperiode (3 Jahre): Der Schuldner muss bestimmte Pflichten erfüllen (Erwerbsobliegenheit, Auskunftspflicht). Nach 3 Jahren erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung.
Pfändungsfreibetrag: Was bleibt zum Leben?
Der Pfändungsfreibetrag stellt sicher, dass Schuldner während der Insolvenz ihr Existenzminimum behalten. Er beträgt 2024:
- Alleinstehend: 1.491,75 € monatlich
- Mit 1 unterhaltspflichtigen Person: 2.052,11 €
- Mit 2 Personen: 2.612,47 €
- Vom Betrag über dem Freibetrag werden ca. 30 % gepfändet
Kosten der Privatinsolvenz
Das Verfahren ist nicht kostenlos, aber bei Mittellosigkeit können die Kosten gestundet werden (§ 4a InsO):
- Gerichtskosten: ca. 2.000 €
- Treuhändergebühren: ca. 1.500 €
- Anwaltskosten (optional, empfohlen): 500–2.000 €
Häufig gestellte Fragen
Seit 2020 nur noch 3 Jahre Wohlverhaltensperiode nach § 300 InsO. Danach Restschuldbefreiung.
1.491,75 € für Alleinstehende. Je unterhaltspflichtiger Person +560,36 €. Vom Mehreinkommen ca. 30 % pfändbar.
Das Einkommen bis zum Freibetrag bleibt komplett erhalten. Nur der Anteil darüber wird (ca. 30 %) an den Treuhänder abgeführt.
Ca. 3.500 € (Gericht + Treuhänder). Bei Mittellosigkeit können Kosten gestundet und aus späterer Einkommenssteigerung zurückgezahlt werden.
Alle verbleibenden Schulden nach 3 Jahren, abzüglich der geleisteten Zahlungen. Ausnahmen: Unterhaltsschulden, vorsätzlich unerlaubt begangene Schulden.