Pfändungsrechner 2026

Pfändungsfreien Betrag und pfändbares Einkommen nach ZPO § 850c berechnen

Pfändungsfreier Betrag
1.491,75 €/Monat
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Grundfreibetrag (§ 850c ZPO 2026)1.491,75 €
Zusatz für 0 unterhaltspflichtige Personen0,00 €
Gesamter pfändungsfreier Betrag1.491,75 €
Pfändbarer Betrag302,47 €
Pfändungsquote12.1 %
Was wäre wenn?
Hinweis: Die Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig angepasst. Die hier angezeigten Werte basieren auf den geschätzten Grenzen für 2026. Sondereinkünfte (Überstunden, Urlaubs-/Weihnachtsgeld, Einmalzahlungen) können abweichend behandelt werden. Rechtsberatung empfohlen.
UnterhaltspflichtigeFreibetrag gesamtPfändbarer BetragPfändungsquoteVerbleibt netto
0 Personen1.491,75 €302,47 €12.1 %2.197,53 €
1 Person2.052,11 €134,37 €5.4 %2.365,63 €
2 Personen2.612,47 €0 %2.500,00 €
3 Personen3.172,83 €0 %2.500,00 €
4 Personen3.733,19 €0 %2.500,00 €
5 Personen4.293,55 €0 %2.500,00 €
Grundfreibetrag: 1.491,75 €/Monat | Zusatz je Person: 560,36 €/Monat

Pfändbarer Betrag (€/Monat)

Netto €/Monat / Unterhaltspers.0 Pers.1 Pers.2 Pers.3 Pers.4 Pers.5 Pers.
1.500 €2 €
2.000 €152 €
2.500 €302 €134 €
3.000 €452 €284 €116 €
4.000 €752 €584 €416 €248 €80 €
5.000 €1.543 €1.375 €1.207 €1.039 €871 €703 €
7.000 €3.543 €3.375 €3.207 €3.039 €2.871 €2.703 €
Wichtig: Unterhaltsansprüche (§ 850d ZPO) haben Vorrang vor anderen Pfändungen und können auch in den Grundfreibetrag hineinreichen.

Pfändungsschutz beim Arbeitseinkommen (ZPO § 850c)

Das deutsche Recht schützt Arbeitnehmer vor vollständiger Pfändung ihres Lohns. Gemäß § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Grundbetrag des Nettoeinkommens stets pfändungsfrei – unabhängig von der Höhe der Schulden. Dieser Schutz dient dem Erhalt des Existenzminimums.

Pfändungsfreigrenzen 2026: Wie hoch sind sie?

Die Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig angepasst. Für 2026 gelten folgende Richtwerte:

Zwischen Freibetrag und Obergrenze sind 30 % des Mehrbetrags pfändbar (70 % geschützt).

Pfändungsschutz und das P-Konto

Zwei Schutzmechanismen greifen ineinander:

Besonderheit: Unterhaltspfändungen

Gläubiger von Unterhaltsansprüchen haben nach § 850d ZPO erweiterte Pfändungsrechte. Sie können in den Grundfreibetrag hineinpfänden – dem Schuldner muss aber mindestens das sozialhilferechtliche Existenzminimum verbleiben. Unterhaltspfändungen haben stets Vorrang vor anderen Gläubigern.

Häufig gestellte Fragen

Der Grundfreibetrag beträgt ca. 1.491,75 €/Monat. Für jede unterhaltspflichtige Person erhöht er sich um ca. 560,36 €. Die genauen Werte werden im Bundesgesetzblatt festgelegt und regelmäßig angepasst.

Nur bei Vorliegen eines vollstreckbaren Titels (Urteil, Vollstreckungsbescheid, vollstreckbare Urkunde). Der Arbeitgeber erhält eine Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und muss den pfändbaren Teil direkt an den Gläubiger überweisen.

Lohnpfändungsschutz (§ 850c ZPO): schützt beim Arbeitgeber. P-Konto: schützt das bereits ausgezahlte Guthaben auf dem Bankkonto. Beide Schutzebenen ergänzen sich.

Ja, § 850d ZPO erlaubt Unterhaltsgläubigern, auch in den Grundfreibetrag hineinzupfänden – das sozialhilferechtliche Existenzminimum muss aber immer verbleiben.

Pfändbarer Betrag = Nettoeinkommen minus Freibetrag. Vom Mehrbereich zwischen Freibetrag und Obergrenze sind 30 % pfändbar. Über der Obergrenze (ca. 4.299 €/Monat) ist alles pfändbar. Die amtliche Pfändungstabelle gibt die genauen Werte vor.