Pfändungsschutz beim Arbeitseinkommen (ZPO § 850c)
Das deutsche Recht schützt Arbeitnehmer vor vollständiger Pfändung ihres Lohns. Gemäß § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Grundbetrag des Nettoeinkommens stets pfändungsfrei – unabhängig von der Höhe der Schulden. Dieser Schutz dient dem Erhalt des Existenzminimums.
Pfändungsfreigrenzen 2026: Wie hoch sind sie?
Die Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig angepasst. Für 2026 gelten folgende Richtwerte:
- Grundfreibetrag: ca. 1.491,75 €/Monat (für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten)
- Zusatz für 1 unterhaltspflichtige Person: +560,36 €/Monat
- Für jede weitere Person: weiterer Zuschlag
- Obergrenze: ca. 4.298,81 €/Monat (alles darüber ist vollständig pfändbar)
Zwischen Freibetrag und Obergrenze sind 30 % des Mehrbetrags pfändbar (70 % geschützt).
Pfändungsschutz und das P-Konto
Zwei Schutzmechanismen greifen ineinander:
- Lohnpfändung (ZPO § 850c): Schützt den Lohn beim Arbeitgeber. Der pfändungsfreie Teil darf dem Arbeitgeber nicht einbehalten werden.
- P-Konto (§ 850k ZPO): Pfändungsschutzkonto schützt das Bankguthaben. Bis zum monatlichen Freibetrag ist das Guthaben automatisch geschützt.
Besonderheit: Unterhaltspfändungen
Gläubiger von Unterhaltsansprüchen haben nach § 850d ZPO erweiterte Pfändungsrechte. Sie können in den Grundfreibetrag hineinpfänden – dem Schuldner muss aber mindestens das sozialhilferechtliche Existenzminimum verbleiben. Unterhaltspfändungen haben stets Vorrang vor anderen Gläubigern.
Häufig gestellte Fragen
Der Grundfreibetrag beträgt ca. 1.491,75 €/Monat. Für jede unterhaltspflichtige Person erhöht er sich um ca. 560,36 €. Die genauen Werte werden im Bundesgesetzblatt festgelegt und regelmäßig angepasst.
Nur bei Vorliegen eines vollstreckbaren Titels (Urteil, Vollstreckungsbescheid, vollstreckbare Urkunde). Der Arbeitgeber erhält eine Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und muss den pfändbaren Teil direkt an den Gläubiger überweisen.
Lohnpfändungsschutz (§ 850c ZPO): schützt beim Arbeitgeber. P-Konto: schützt das bereits ausgezahlte Guthaben auf dem Bankkonto. Beide Schutzebenen ergänzen sich.
Ja, § 850d ZPO erlaubt Unterhaltsgläubigern, auch in den Grundfreibetrag hineinzupfänden – das sozialhilferechtliche Existenzminimum muss aber immer verbleiben.
Pfändbarer Betrag = Nettoeinkommen minus Freibetrag. Vom Mehrbereich zwischen Freibetrag und Obergrenze sind 30 % pfändbar. Über der Obergrenze (ca. 4.299 €/Monat) ist alles pfändbar. Die amtliche Pfändungstabelle gibt die genauen Werte vor.