Wie funktioniert die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
Wenn Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht arbeiten können, greift die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Arbeitgeber zahlt für die ersten 6 Wochen (42 Kalendertage) das volle Gehalt weiter. Ab dem 43. Kalendertag übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung und zahlt Krankengeld.
Das Referenzprinzip: Was gehört zur Lohnfortzahlung?
Nach § 4 EFZG gilt das Referenzprinzip: Der Arbeitnehmer soll so gestellt werden, als hätte er gearbeitet. Das umfasst:
- Festes monatliches Bruttogehalt
- Variable Bestandteile (Provisionen, Überstundenzuschläge) als Durchschnitt der letzten 13 Wochen
- Regelmäßige Zulagen und Zuschläge
- Nicht enthalten: unregelmäßige Sonderzahlungen wie Jahresboni
Krankengeld: Was zahlt die Krankenkasse ab Woche 7?
Ab dem 43. Krankheitstag zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld:
- 70 % des Bruttolohns (des beitragspflichtigen Einkommens)
- Maximal 90 % des Nettolohns
- Gedeckelt an der Beitragsbemessungsgrenze (ca. 116 €/Tag in 2026)
- Krankengeld wird für maximal 78 Wochen (1,5 Jahre) pro Erkrankung gezahlt
Wann beginnt die 6-Wochen-Frist erneut?
Bei einer neuen Erkrankung beginnt die 6-Wochen-Lohnfortzahlung erneut, wenn:
- Die neue Erkrankung eine andere Ursache hat (unabhängig von der Zeitdauer), oder
- Seit der letzten Erkrankung gleicher Ursache mehr als 6 Monate vergangen sind, und
- Seit der ersten Erkrankung derselben Art im neuen Kalenderjahr mehr als 12 Monate vergangen sind
Arbeitgeberkosten und U1-Umlage
Für Arbeitgeber ist die Lohnfortzahlung eine erhebliche Kostenbelastung. Kleinbetriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern können sich über die U1-Umlage einen Teil der Kosten erstatten lassen. Der Erstattungssatz hängt vom gewählten U1-Tarif ab und liegt häufig zwischen 40 % und 80 % der Bruttofortzahlungskosten.
Häufig gestellte Fragen
6 Wochen (42 Kalendertage) in voller Höhe. Ab dem 43. Tag zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
70 % des Bruttolohns, max. 90 % des Nettolohns. Deckelung an der Beitragsbemessungsgrenze (ca. 116 €/Tag in 2026).
Die Fortzahlung orientiert sich am tatsächlichen Verdienst inkl. variable Bestandteile der letzten 13 Wochen (§ 4 EFZG).
Bei anderer Erkrankungsursache sofort. Bei gleicher Ursache: nach 6 Monaten Pause und im neuen Kalenderjahr nach 12 Monaten seit erster Erkrankung.
Erstattung für Kleinbetriebe (bis 30 AN): 40–80 % der Lohnfortzahlungskosten werden erstattet. Finanziert durch monatliche U1-Beiträge.