Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten Tätigkeiten, die üblicherweise von Haushaltsmitgliedern selbst erbracht werden: Reinigung, Gartenpflege, Kinderbetreuung, Pflege und Betreuung. Für solche Leistungen können Sie nach § 35a Abs. 2 EStG eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen geltend machen.
Höchstbeträge und Grenzen
Je nach Beschäftigungsform gelten unterschiedliche Höchstbeträge:
- Minijob-Haushaltshilfe: max. 510 €/Jahr (bei Kosten bis 2.550 €)
- Dienstleister / Firma: max. 4.000 €/Jahr (bei Kosten bis 20.000 €)
- Sozialversicherungspflichtig: max. 4.000 €/Jahr
Kombination mit Handwerkerkosten
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) und für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) sind separate Töpfe. Sie können beide gleichzeitig nutzen und so bis zu 5.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr erhalten.
Voraussetzungen für die Anerkennung
- Leistung muss im eigenen Haushalt erbracht werden (in der EU/EWR)
- Zahlung muss unbar erfolgen (Überweisung, EC-Karte)
- Rechnung und Kontoauszug müssen als Nachweis vorgelegt werden
- Keine Doppelabsetzung (nicht gleichzeitig Betriebsausgabe oder Werbungskosten)
Minijob vs. Dienstleistungsunternehmen
Für Kosten bis 2.550 €/Jahr ist ein Minijob steuerlich gleichwertig mit einem Dienstleister. Übersteigen Ihre Jahreskosten diesen Betrag, empfiehlt sich ein Dienstleistungsunternehmen: Der Höchstbetrag ist mit 4.000 €/Jahr fast achtmal höher als beim Minijob (510 €/Jahr).
Häufig gestellte Fragen
20 % der Kosten: max. 510 €/Jahr bei Minijob, max. 4.000 €/Jahr bei Dienstleistern/Firmen.
Reinigung, Gartenpflege, Kinderbetreuung im Haushalt, Pflegedienste, Winterdienst, Umzug. Alle Tätigkeiten, die typischerweise von Haushaltsmitgliedern erledigt werden.
Minijob: max. 510 €/Jahr Erstattung. Dienstleister: max. 4.000 €/Jahr. Ab 2.550 € Jahreskosten ist der Dienstleister günstiger.
Ja, beides ist kombinierbar. Haushaltsnahe Dienstleistungen (max. 4.000 €) und Handwerker (max. 1.200 €) sind unabhängige Töpfe.
Ja, als haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a EStG) oder als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Vergleichen Sie, welche Option günstiger ist.