Handwerkerkosten steuerlich absetzen (§ 35a EStG)
Wer Handwerker für Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten im eigenen Haushalt beschäftigt, kann 20 % der Lohnkosten direkt von der Einkommensteuer abziehen. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG beträgt maximal 1.200 Euro pro Jahr, was Lohnkosten von bis zu 6.000 Euro entspricht.
Was ist absetzbar – und was nicht?
Absetzbar sind ausschließlich die Lohnkosten, also der Arbeitslohn des Handwerkers, seine Fahrtkosten und ggf. Maschinenmiete. Nicht absetzbar sind:
- Materialkosten (Farbe, Fliesen, Sanitärartikel etc.)
- Kosten für selbst durchgeführte Arbeiten
- Neubauten oder erstmalige Herstellungskosten
- Kosten, die bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt wurden
Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
- Arbeiten im eigenen Haushalt (Eigentum oder Miete)
- Zahlung per Überweisung (keine Barzahlung!)
- Lohnkosten müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen sein
- Rechnung muss vorgelegt werden können
Kombination mit haushaltsnahen Dienstleistungen
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (max. 1.200 €/Jahr) ist kombinierbar mit der Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (max. 4.000 €/Jahr). Zusammen sind bis zu 5.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr möglich. Beide Höchstbeträge gelten unabhängig voneinander.
Jahresplanung: Höchstbetrag optimal nutzen
Wenn Ihre geplanten Handwerkerarbeiten Lohnkosten über 6.000 Euro verursachen, sollten Sie die Aufteilung auf zwei Kalenderjahre in Betracht ziehen. Beauftragen Sie einen Teil der Arbeiten im Dezember und den Rest im Januar des Folgejahres – so können Sie den Jahreshöchstbetrag doppelt in Anspruch nehmen.
Häufig gestellte Fragen
20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr (= 6.000 Euro Lohnkosten). Materialkosten sind nicht absetzbar.
Alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt: Maler, Elektriker, Sanitär, Heizung, Dach, Garten, Schornsteinfeger.
Nein. Nur Lohnkosten, Fahrtkosten und Maschinenkosten. Materialkosten müssen separat auf der Rechnung ausgewiesen sein.
Barzahlung ist ausgeschlossen. Nur unbarer Zahlungsweg (Überweisung) wird vom Finanzamt anerkannt.
Ja, wenn Lohnkosten über 6.000 Euro liegen. Durch Aufteilung auf zwei Jahre sind bis zu 2.400 Euro Gesamterstattung möglich.