Gehaltspfändung-Rechner

Pfändbaren Betrag nach § 850c ZPO berechnen – für Arbeitgeber und Schuldner

Personen
Monatlich pfändbarer Betrag
133,28 €
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Nettoeinkommen (errechnet)1.936,02 €
Pfändungsfreier Betrag (Normal)1.491,75 €
Betrag über Freibetrag444,27 €
Pfändbarer Betrag (ca. 30 %)133,28 €
Verbleibendes Netto1.802,74 €
Jahrespfändung1.599 €
Was wäre wenn?
Hinweis: Die Pfändungsberechnung basiert auf der vereinfachten Pfändungstabelle nach § 850c ZPO. Der tatsächliche Pfändungsbetrag hängt von der genauen Pfändungstabelle und individuellen Umständen ab. Arbeitgeber sollten bei Lohnpfändungen ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzuziehen.
BruttogehaltNetto (SK 1)Normale PfändungUnterhaltspfändungDifferenz
1.500 €1.135 €0,00 €
2.000 €1.413 €69,79 €69,79 €
2.500 €1.680 €56,40 €149,93 €93,52 €
3.000 €1.936 €133,28 €226,81 €93,53 €
3.500 €2.181 €206,90 €300,42 €93,53 €
4.000 €2.416 €277,25 €370,78 €93,52 €
5.000 €2.852 €408,17 €501,70 €93,53 €
6.000 €3.219 €518,03 €611,55 €93,52 €
Unterhaltspflichtige Personen: 0 | Die Unterschiede entstehen durch den niedrigeren Freibetrag bei Unterhaltspfändungen.

Monatlich pfändbarer Betrag (normale Pfändung)

Netto € / Unterhaltspfl.0 Pers.1 Pers.2 Pers.3 Pers.4 Pers.5 Pers.
1.200 €
1.500 €2 €
1.800 €92 €
2.200 €212 €44 €
2.800 €392 €224 €56 €
3.500 €602 €434 €266 €98 €
5.000 €1.052 €884 €716 €548 €380 €212 €

Gehaltspfändung: Was Arbeitgeber wissen müssen

Eine Lohnpfändung stellt Arbeitgeber vor besondere Pflichten. Als Drittschuldner sind sie gesetzlich verpflichtet, den pfändbaren Teil des Gehalts direkt an den Gläubiger abzuführen. Verstöße können zur persönlichen Haftung führen.

Pfändungsfreier Grundbetrag 2024

Der Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO schützt das Existenzminimum des Arbeitnehmers:

Wie viel wird gepfändet?

Vom Nettoeinkommen über dem Freibetrag werden nach der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) gestaffelt Beträge gepfändet. Die vereinfachte Regel: rund 30 % des Betrags über dem Freibetrag bis zur Vollpfändungsgrenze.

Drittschuldnerpflichten des Arbeitgebers

Als Drittschuldner muss der Arbeitgeber:

  1. Innerhalb von 2 Wochen die Drittschuldnererklärung abgeben (§ 840 ZPO)
  2. Den pfändbaren Betrag monatlich an den Gläubiger überweisen
  3. Bei Änderungen des Einkommens dies dem Gläubiger mitteilen
  4. Bei Mehrfachpfändungen die zeitliche Reihenfolge beachten

Häufig gestellte Fragen

Freibetrag 1.491,75 € (2024). Vom Mehreinkommen ca. 30 % pfändbar. Je unterhaltspflichtiger Person +560,36 € Freibetrag.

Pflichtmitteilung des Arbeitgebers an den Gläubiger: Ob und wie viel vom Lohn pfändbar ist. Frist: 2 Wochen nach Zustellung (§ 840 ZPO). Haftungsrisiko bei Nichterfüllung.

Unterhaltspfändung: Freibetrag sinkt auf ca. 1.180 €. Daher wird mehr gepfändet als bei normaler Pfändung. Unterhaltsgläubiger haben Vorrang.

Ja. Bei rechtswirksamem PfÜB muss der Arbeitgeber als Drittschuldner pfändbaren Betrag direkt an Gläubiger überweisen. Sonst haftet er persönlich.

Pfändungsfreibetrag (1.491,75 €), Aufwandsentschädigungen, Erziehungsgelder, Mutterschaftsgeld, Weihnachtsgeld (bis 50 % eines Monatsgehalts) und VWL des Arbeitgebers.