Was ist die doppelte Haushaltsführung?
Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält und gleichzeitig seinen Lebensmittelpunkt am Hauptwohnsitz beibehält, kann die Kosten als Werbungskosten absetzen. Geregelt ist dies in § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Die Steuerersparnis kann bei einem Grenzsteuersatz von 35 % und 1.000 € Monatsmiete bis zu 4.200 € pro Jahr betragen.
Welche Kosten sind absetzbar?
Folgende Aufwendungen können bei doppelter Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden:
- Unterkunftskosten: Maximal 1.000 € pro Monat (inkl. Nebenkosten, Stellplatz)
- Familienheimfahrten: Eine Fahrt pro Woche, einfache Strecke × 0,30 €/km
- Verpflegungsmehraufwand: 28 €/Tag für die ersten 3 Monate
- Umzugskosten: Pauschale 886 € (2026) beim Einzug in die Zweitwohnung
Voraussetzungen für die Anerkennung
Das Finanzamt erkennt eine doppelte Haushaltsführung nur an, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der erste Haushalt muss der Lebensmittelpunkt sein (Familie, sozialer Mittelpunkt)
- Die Zweitwohnung muss am Beschäftigungsort oder in zumutbarer Entfernung liegen
- Der Arbeitnehmer muss sich finanziell an den Kosten des Haupthaushalts beteiligen
- Berufliche Veranlassung muss dokumentiert werden (Arbeitgeberbescheinigung)
Pendeln vs. doppelte Haushaltsführung
Ab einer Entfernung von ca. 50–80 km ist ein zweiter Haushalt steuerlich meist günstiger als tägliches Pendeln. Dabei gilt: Pendelkosten sind als Entfernungspauschale (0,30 €/km einfache Strecke × 220 Arbeitstage) absetzbar. Bei der doppelten Haushaltsführung kommen Mietkosten hinzu, die jedoch die Steuerbelastung erheblich senken.
Häufig gestellte Fragen
Eine zweite Wohnung am Beschäftigungsort, während der Lebensmittelpunkt beim Hauptwohnsitz bleibt. Kosten sind als Werbungskosten absetzbar.
Maximal 1.000 Euro pro Monat (12.000 Euro/Jahr). Höhere Mieten sind steuerlich nicht anerkannt.
Unterkunft (max. 1.000 €/Monat), Familienheimfahrten (0,30 €/km einfach, 1×/Woche), Verpflegung erste 3 Monate (28 €/Tag) und Umzugspauschale (886 €).
Fahrten vom Beschäftigungsort zum Hauptwohnsitz. Absetzbar ist eine Fahrt pro Woche mit 0,30 €/km (einfache Strecke).
Nur für die ersten 3 Monate. Danach entfällt der Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung.