Mindestausbildungsvergütung 2026
Nach §17 BBiG gilt seit 2020 eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Für 2026 liegen die Beträge voraussichtlich bei rund 700 € im 1. Lehrjahr, 805 € im 2., 920 € im 3. und 955 € im 4. Lehrjahr. Tarifgebundene Betriebe zahlen häufig deutlich mehr.
Sozialversicherungsbeiträge für Azubis
Auszubildende sind regulär sozialversicherungspflichtig und zahlen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sonderregel: Bis zur Geringverdienergrenze von 325 €/Monat übernimmt der Arbeitgeber sämtliche SV-Beiträge allein – der Azubi hat keine Abzüge.
Lohnsteuer und Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12.096 € pro Jahr (entspricht ~1.008 €/Monat). Auszubildende, deren Jahresvergütung darunter liegt und kein weiteres Einkommen haben, zahlen keine Lohnsteuer. Selbst wenn Lohnsteuer einbehalten wird, erhalten sie diese oft über die Steuererklärung zurück.
Fahrtkosten als Werbungskosten
Fahrten zur Berufsschule und zum Ausbildungsbetrieb sind als Werbungskosten absetzbar. Die Pendlerpauschale beträgt 0,30 € pro Kilometer (einfache Strecke). Alternativ können tatsächliche Fahrtkosten (ÖPNV-Tickets, Benzin) geltend gemacht werden, wenn diese höher sind.
Häufig gestellte Fragen
Ca. 700 € (1. LJ), 805 € (2. LJ), 920 € (3. LJ), 955 € (4. LJ). Tarifliche Vergütungen sind oft höher.
Ja, reguläre SV-Sätze. Bis 325 €/Monat zahlt der AG alleine.
Meist nicht, da der Grundfreibetrag 12.096 €/Jahr (2026) oft nicht überschritten wird.
Pendlerpauschale 0,30 €/km (einfache Strecke) oder tatsächliche ÖPNV-/Fahrtkosten in der Steuererklärung.
Die Mindestausbildungsvergütung ist gesetzlich vorgeschrieben (BBiG §17). Die Differenz kann eingefordert werden. Wenden Sie sich an die zuständige Kammer oder Gewerkschaft.