Renten-Steuerrechner

Einkommensteuer auf die gesetzliche Rente berechnen – nachgelagerte Besteuerung

€/Monat
€/Jahr
Jährliche Steuerbelastung auf Rente
347 €
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Jahresrente brutto18.000 €
Besteuerungsanteil80 %
Steuerpflichtiger Rentenanteil14.400 €
Zu versteuerndes Einkommen (zvE)14.262 €
Einkommensteuer347 €
Solidaritätszuschlag0,00 €
Kirchensteuer0,00 €
Effektiver Steuersatz (auf Jahresrente)1,9 %
Nettorente jährlich17.653 €
Nettorente monatlich1.471,12 €
Was wäre wenn?
Hinweis: Berechnung vereinfacht nach nachgelagerter Besteuerung (§ 22 EStG). Rentenfreibetrag gilt nur für gesetzliche Rente (GRV). Private Renten werden nach Ertragsanteilverfahren besteuert. Steuerberater für genaue Berechnung konsultieren.
Rentenbeginn-JahrBesteuerungsanteilSteuerfreier AnteilFreibetrag bei 1.500 €/Mon.
200550 %50 %9.000 €
200652 %48 %8.640 €
200754 %46 %8.280 €
200856 %44 %7.920 €
200958 %42 %7.560 €
201060 %40 %7.200 €
201162 %38 %6.840 €
201264 %36 %6.480 €
201366 %34 %6.120 €
201468 %32 %5.760 €
201570 %30 %5.400 €
201672 %28 %5.040 €
201774 %26 %4.680 €
201876 %24 %4.320 €
201978 %22 %3.960 €
202080 %20 %3.600 €
202181 %19 %3.420 €
202282 %18 %3.240 €
202383 %17 %3.060 €
202484 %16 %2.880 €
202585 %15 %2.700 €
202686 %14 %2.520 €
202787 %13 %2.340 €
202888 %12 %2.160 €
202989 %11 %1.980 €
203090 %10 %1.800 €
203595 %5 %900 €
2040100 %0 %0 €
2045100 %0 %0 €
2050100 %0 %0 €
2055100 %0 %0 €
2060100 %0 %0 €
Jährliche Einkommensteuer auf Rente (ohne weitere Einkünfte, ohne Kirchensteuer).

Jährliche Einkommensteuer (€)

Monatsrente € / Rentenbeginn20052010201520202025203020402058
800 €0 €0 €0 €0 €0 €0 €0 €0 €
1.000 €0 €0 €0 €0 €0 €0 €0 €0 €
1.200 €0 €0 €0 €0 €1 €107 €347 €347 €
1.500 €0 €0 €52 €347 €516 €700 €1.126 €1.126 €
2.000 €0 €347 €832 €1.418 €1.715 €2.018 €2.639 €2.639 €
2.500 €458 €1.126 €1.866 €2.639 €3.037 €3.444 €4.282 €4.282 €
3.000 €1.126 €2.018 €2.957 €3.943 €4.453 €4.975 €6.055 €6.055 €

Nachgelagerte Besteuerung: Wie Renten besteuert werden

Seit der Rentenreform 2005 (Alterseinkünftegesetz) gilt in Deutschland das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung für gesetzliche Renten. Das bedeutet: Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind (bis 2025) weitgehend steuerfrei – dafür ist die Rente im Alter steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil steigt je nach Rentenbeginn-Jahr.

Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn-Jahr

Wer im Jahr 2005 erstmals Rente bezog, versteuert 50 % seiner Jahresrente. Pro Jahr des späteren Rentenbeginns erhöht sich dieser Anteil:

Der einmal festgestellte Rentenfreibetrag bleibt lebenslang in Euro gleich – auch wenn die Rente durch Rentenanpassungen steigt.

Der Rentenfreibetrag – lebenslang fix

Der Rentenfreibetrag ist der steuerfreie Euro-Betrag. Er wird im ersten vollen Rentenjahr ermittelt: Jahresrente × steuerfreier Anteil (100 % - Besteuerungsanteil). Dieser Betrag gilt dann lebenslang – bei späteren Rentenerhöhungen ist die Erhöhung zu 100 % steuerpflichtig.

Werbungskosten und Sonderausgaben für Rentner

Rentner erhalten einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € pro Jahr. Außerdem gilt der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (Alleinstehende). Diese reduzieren das zu versteuernde Einkommen. Tatsächlich höhere Werbungskosten (z. B. Steuerberaterkosten) können angesetzt werden.

Häufig gestellte Fragen

Ja, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Viele Rentner zahlen trotzdem keine Steuer, weil Rentenfreibetrag, Werbungskosten und Grundfreibetrag zusammen das zvE unter die Steuergrenze drücken.

Der Besteuerungsanteil ist ein Prozentsatz (z. B. 80 %). Der Rentenfreibetrag ist der daraus errechnete steuerfreie Euro-Betrag im ersten Rentenjahr – der sich danach nie mehr ändert.

Ja. Da der Rentenfreibetrag in Euro festgeschrieben ist, sind Rentenerhöhungen zu 100 % steuerpflichtig. Das ist der sogenannte „Rentenanpassungsbetrag".

Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, ja. Das Finanzamt schreibt Sie meist automatisch an. Auch wenn keine Steuer anfällt, kann eine freiwillige Erklärung sinnvoll sein (z. B. für Erstattungen).

Betriebliche Altersversorgung (bAV) aus Direktversicherungen oder Pensionskassen wird zu 100 % als sonstige Einkünfte versteuert (nachgelagerte Besteuerung). Anders als bei der gesetzlichen Rente gibt es keinen anteiligen Freibetrag.