Mutterschaftsgeld und Mutterschutz
Das Mutterschaftsgeld ist eine Sozialleistung, die erwerbstätige Frauen während der gesetzlichen Mutterschutzfrist finanziell absichert. Es ersetzt das Arbeitsentgelt während dieser Zeit und wird von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) sowie ergänzend vom Arbeitgeber finanziert. Ziel ist es, dass Mütter während des Mutterschutzes keinen finanziellen Einkommensverlust erleiden.
Die Mutterschutzfrist
Die Schutzfristen sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt:
- Vor der Geburt: 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin (Beschäftigungsverbot, die Frau kann auf eigenen Wunsch arbeiten)
- Nach der Geburt: 8 Wochen absolutes Beschäftigungsverbot
- Bei Mehrlingsgeburten: 12 Wochen nach der Geburt statt 8 Wochen
- Bei Frühgeburt: Die nicht genutzte Zeit vor dem errechneten Termin wird auf die Frist nach der Geburt aufgeschlagen
Berechnung des Mutterschaftsgeldes
GKV-pflichtversicherte Frauen erhalten von ihrer Krankenkasse maximal 13 € pro Kalendertag. Da dieser Betrag in vielen Fällen deutlich unter dem bisherigen Nettogehalt liegt, kommt der Arbeitgeberzuschuss ins Spiel:
- Maßgeblich: Durchschnittliches Nettoentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate (oder 13 Wochen bei wöchentlicher Abrechnung)
- Nettoentgelt pro Kalendertag: Monatsnettodurchschnitt ÷ 30
- Arbeitgeberzuschuss: Nettoentgelt/Tag minus 13 € (KK-Anteil)
- Bei Nettolohn von 2.100 € / Monat: Tagesbetrag = 70 €. Zuschuss = 70 - 13 = 57 €/Tag vom AG
PKV-versicherte Frauen
Frauen, die privat krankenversichert sind oder als Familienversicherte ohne eigenes Einkommen in der GKV versichert sind, erhalten nur eine Einmalzahlung von 210 € vom Bundesamt für soziale Sicherung (BAS). Den vollen Arbeitgeberzuschuss erhalten sie trotzdem, sofern sie beschäftigt sind. Die 210 € werden auf den Arbeitgeberzuschuss angerechnet.
Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit
Mutterschaftsgeld (sowohl KK-Anteil als auch Arbeitgeberzuschuss) ist steuer- und beitragsfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt – es kann also den Steuersatz auf andere Einkünfte im Jahr erhöhen. Beide Zahlungen müssen in der Steuererklärung (Anlage N) angegeben werden.
Übergang zum Elterngeld
Unmittelbar nach Ende der Mutterschutzfrist kann Elterngeld beantragt werden. Das Elterngeld berechnet sich aus dem Nettodurchschnittseinkommen der 12 Monate vor dem Geburtsmonat (Basiselterngeld: 65 % des Nettogehalts, mindestens 300 €, maximal 1.800 €/Monat). Die Mutterschutzfristen-Monate fließen in die Berechnung ein – und da in diesen Monaten nur das Mutterschaftsgeld gezählt wird (nicht das volle Gehalt), kann das die Elterngeld-Bemessungsgrundlage beeinflussen.
Häufige Fragen zum Mutterschaftsgeld
Ja. Das Beschäftigungsverbot in den letzten 6 Wochen vor dem Geburtstermin ist kein absolutes Verbot – die Schwangere kann ausdrücklich auf eigenen Wunsch weiterarbeiten und diesen Wunsch jederzeit widerrufen. Das Beschäftigungsverbot nach der Geburt (8 Wochen) ist dagegen absolut – hier darf der Arbeitgeber die Frau nicht beschäftigen.
Wird die Frau während der Schwangerschaft oder Mutterschutzfrist gekündigt (was grundsätzlich unzulässig ist), hat die Krankenkasse den vollen Anspruch zu tragen – also nicht nur 13 €/Tag, sondern das volle berechnete Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeberzuschuss entfällt in diesem Fall, aber die KK zahlt mehr.
Ja, aber nur die Einmalzahlung von 210 € vom BAS, da Minijobbende nicht in der GKV pflichtversichert sind (es sei denn, Sie sind anderweitig GKV-pflichtversichert z.B. über den Ehepartner). Den Arbeitgeberzuschuss können Sie trotzdem erhalten, sofern der Minijob-Verdienst über 13 €/Tag liegt.
Antrag bei der Krankenkasse: Am besten ab der 7. Schwangerschaftswoche, spätestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Benötigt wird die ärztliche Bescheinigung mit dem errechneten Entbindungstermin und ein Attest des Arbeitgebers. Die Auszahlung erfolgt rückwirkend ab Beginn der Schutzfrist.
Der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss zwar aus, wird aber vollständig durch die Umlage U2 (Umlageverfahren der Krankenkassen) erstattet. Arbeitgeber zahlen monatlich einen Beitrag zur U2-Umlage an die Krankenkasse und erhalten im Gegenzug alle Aufwendungen für Mutterschaftsgeld zurückerstattet.
Verwandte Rechner
- Elterngeldrechner – Elterngeld nach dem Mutterschutz
- Brutto-Netto-Rechner – Nettolohn berechnen
- Kindergeldrechner – Kindergeld ab Geburt
- Krankengeldrechner – Krankengeld bei Erkrankung