Mutterschaftsgeldrechner 2026

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss während der Mutterschutzfrist berechnen

€/Tag
Mutterschaftsgeld gesamt (Schutzfrist)
7.840 €
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Schutzfrist98 Tage (6 Wo. vorher + 8 Wo. nachher)
Nettolohn/Tag80,00 €
Krankenkasse zahlt/Tag (max. 13 €)13,00 €
Arbeitgeber-Zuschuss/Tag67,00 €
Gesamtleistung/Tag80,00 €
Krankenkasse gesamt1.274 €
AG-Zuschuss gesamt6.566 €
Hinweis: Mutterschaftsgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zum Nettolohn als steuerfreien Zuschuss. Nach der Schutzfrist beginnt das Elterngeld.
Was wäre wenn?

Wöchentliches Einkommen: Mutterschutz (6 + 8 Wochen) → Elterngeld (14 Monate)

Krankenkasse/ElterngeldAG-ZuschussBasis
0 €648 €1K €2K €3K €Start12 J.24 J.36 J.48 J.60 J.70 J.

GKV vs. PKV: Mutterschaftsgeld im Vergleich

MerkmalGKVPKV
Mutterschaftsgeld KasseMax. 13 €/Tag (390 €/Monat)Einmalzahlung 210 €
AG-ZuschussDifferenz zum Nettolohn (steuerfrei)Bis Nettolohnhöhe (steuerfrei)
Schutzfrist14 Wochen gesamt14 Wochen gesamt
AnspruchGKV-Mitglieder mit KrankengeldanspruchAlle (nur BA-Einmalzahlung)
SteuerpflichtSteuerfrei (Progressionsvorbehalt)Steuerfrei
RentenversicherungBeiträge während Mutterschutz: AG zahltFreiwillige Beiträge möglich

Gesamtleistung: Nettotag × Schutzfristtage

Nettolohn/Tag / Schutzfristtage98 Tage112 Tage126 Tage
30 €/Tag2.940 €3.360 €3.780 €
50 €/Tag4.900 €5.600 €6.300 €
70 €/Tag6.860 €7.840 €8.820 €
80 €/Tag7.840 €8.960 €10.080 €
100 €/Tag9.800 €11.200 €12.600 €
130 €/Tag12.740 €14.560 €16.380 €

Arbeitgeberpflichten während Mutterschutz

PflichtDetails
Zuschuss zum MutterschaftsgeldDifferenz GKV-Leistung zu Nettolohn – steuerfrei, sv-frei
Beschäftigungsverbot6 Wochen vor und 8 (bzw. 12) Wochen nach Geburt (MuSchG)
KündigungsschutzKündigung verboten ab Bekanntgabe Schwangerschaft bis 4 Monate nach Geburt
RV-BeiträgeAG zahlt volle RV-Beiträge (AN-Anteil entfällt)
UrlaubsanspruchUrlaubsanspruch läuft weiter; nicht durch MS-Schutzfrist gekürzt
MutterschutzlohnEntgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverbot vor der Geburt (§ 18 MuSchG)

Mutterschaftsgeld und Mutterschutz

Das Mutterschaftsgeld ist eine Sozialleistung, die erwerbstätige Frauen während der gesetzlichen Mutterschutzfrist finanziell absichert. Es ersetzt das Arbeitsentgelt während dieser Zeit und wird von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) sowie ergänzend vom Arbeitgeber finanziert. Ziel ist es, dass Mütter während des Mutterschutzes keinen finanziellen Einkommensverlust erleiden.

Die Mutterschutzfrist

Die Schutzfristen sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt:

Berechnung des Mutterschaftsgeldes

GKV-pflichtversicherte Frauen erhalten von ihrer Krankenkasse maximal 13 € pro Kalendertag. Da dieser Betrag in vielen Fällen deutlich unter dem bisherigen Nettogehalt liegt, kommt der Arbeitgeberzuschuss ins Spiel:

PKV-versicherte Frauen

Frauen, die privat krankenversichert sind oder als Familienversicherte ohne eigenes Einkommen in der GKV versichert sind, erhalten nur eine Einmalzahlung von 210 € vom Bundesamt für soziale Sicherung (BAS). Den vollen Arbeitgeberzuschuss erhalten sie trotzdem, sofern sie beschäftigt sind. Die 210 € werden auf den Arbeitgeberzuschuss angerechnet.

Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit

Mutterschaftsgeld (sowohl KK-Anteil als auch Arbeitgeberzuschuss) ist steuer- und beitragsfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt – es kann also den Steuersatz auf andere Einkünfte im Jahr erhöhen. Beide Zahlungen müssen in der Steuererklärung (Anlage N) angegeben werden.

Übergang zum Elterngeld

Unmittelbar nach Ende der Mutterschutzfrist kann Elterngeld beantragt werden. Das Elterngeld berechnet sich aus dem Nettodurchschnittseinkommen der 12 Monate vor dem Geburtsmonat (Basiselterngeld: 65 % des Nettogehalts, mindestens 300 €, maximal 1.800 €/Monat). Die Mutterschutzfristen-Monate fließen in die Berechnung ein – und da in diesen Monaten nur das Mutterschaftsgeld gezählt wird (nicht das volle Gehalt), kann das die Elterngeld-Bemessungsgrundlage beeinflussen.

Häufige Fragen zum Mutterschaftsgeld

Ja. Das Beschäftigungsverbot in den letzten 6 Wochen vor dem Geburtstermin ist kein absolutes Verbot – die Schwangere kann ausdrücklich auf eigenen Wunsch weiterarbeiten und diesen Wunsch jederzeit widerrufen. Das Beschäftigungsverbot nach der Geburt (8 Wochen) ist dagegen absolut – hier darf der Arbeitgeber die Frau nicht beschäftigen.

Wird die Frau während der Schwangerschaft oder Mutterschutzfrist gekündigt (was grundsätzlich unzulässig ist), hat die Krankenkasse den vollen Anspruch zu tragen – also nicht nur 13 €/Tag, sondern das volle berechnete Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeberzuschuss entfällt in diesem Fall, aber die KK zahlt mehr.

Ja, aber nur die Einmalzahlung von 210 € vom BAS, da Minijobbende nicht in der GKV pflichtversichert sind (es sei denn, Sie sind anderweitig GKV-pflichtversichert z.B. über den Ehepartner). Den Arbeitgeberzuschuss können Sie trotzdem erhalten, sofern der Minijob-Verdienst über 13 €/Tag liegt.

Antrag bei der Krankenkasse: Am besten ab der 7. Schwangerschaftswoche, spätestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Benötigt wird die ärztliche Bescheinigung mit dem errechneten Entbindungstermin und ein Attest des Arbeitgebers. Die Auszahlung erfolgt rückwirkend ab Beginn der Schutzfrist.

Der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss zwar aus, wird aber vollständig durch die Umlage U2 (Umlageverfahren der Krankenkassen) erstattet. Arbeitgeber zahlen monatlich einen Beitrag zur U2-Umlage an die Krankenkasse und erhalten im Gegenzug alle Aufwendungen für Mutterschaftsgeld zurückerstattet.

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