Mietpreisbremse-Rechner 2026

Prüfen Sie, ob Ihre Miete die Mietpreisbremse verletzt – und berechnen Sie, wie viel Sie zurückfordern könnten.

Die Mietpreisbremse greift: Ihre Miete überschreitet das erlaubte Maximum. Sie können die zu viel gezahlte Miete (ab Rüge) zurückfordern. Wenden Sie sich an einen Mieterrechtsschutzverein.
Miete zu hoch!
990,00 €
🔒 Alle Berechnungen lokal
Ortsübliche Vergleichsmiete900,00 €
Erlaubtes Maximum (+10 %)990,00 €
Tatsächliche Miete1.050,00 €
Überschreitung60,00 €
Abstand zur Vergleichsmiete16,67 %
Max. erlaubt pro m²14,14 €/m²
Tatsächlich pro m²15,00 €/m²
Rückforderung monatlich60,00 €
Rückforderung jährlich720,00 €
Was wäre wenn?

Mietpreisbremse – Grenzwertanalyse

MessgrößeWertGrenzeStatus
Kaltmiete gesamt1.050 €990 €Überschreitung
Kaltmiete pro m²15,00 €/m²14,14 €/m²Überschreitung
Abstand zur Vergleichsmiete16,7 %max. 10 %Zu hoch

Vergleichsmiete nach m² – Marktwerte

Miete/m² (kalt)Für 70Max. MietpreisbremseÜberschreitung
8 €/m²560 €990 €Kein
10 €/m²700 €990 €Kein
12 €/m²840 €990 €Kein
14 €/m²980 €990 €Kein
16 €/m²1.120 €990 €130 €
18 €/m²1.260 €990 €270 €
20 €/m²1.400 €990 €410 €

Rückforderungsberechnung (nach Rüge)

PositionWert
Überschreitung monatlich60,00 €
Rückforderungszeitraum (ab Rüge)30 Monate (max. 30)
Potenzielles Rückforderungspotenzial1.800 €
Jährliche Rückforderung720 €

Rückforderung: Überschreitung × Zeitraum

Überschreitung €/Monat / Monate6 Monate12 Monate18 Monate24 Monate30 Monate
50 €/Monat300 €600 €900 €1.200 €1.500 €
100 €/Monat600 €1.200 €1.800 €2.400 €3.000 €
150 €/Monat900 €1.800 €2.700 €3.600 €4.500 €
200 €/Monat1.200 €2.400 €3.600 €4.800 €6.000 €
300 €/Monat1.800 €3.600 €5.400 €7.200 €9.000 €

Rechtliche Grundlagen Mietpreisbremse

RegelungDetail
§ 556d BGB – MietpreisbremseMiete max. 10 % über ortsübliche Vergleichsmiete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt
GeltungsbereichNur in Gebieten, die per Landesverordnung festgelegt wurden (z.B. Berlin, Hamburg, München)
AusnahmenNeubauten (Erstbezug nach 1.10.2014), umfassend modernisierte Wohnungen
RügepflichtSchriftliche Rüge an Vermieter erforderlich – ab Rüge kann Rückforderung geltend gemacht werden
Rückwirkung (§ 556g BGB)Rückforderung bis zu 30 Monate rückwirkend möglich (Urteil BGH VI ZR 67/20)
Verjährung3 Jahre zum Jahresende nach Entstehung des Anspruchs (§ 195 BGB)
BeweispflichtMieter trägt Beweispflicht für die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel)

So funktioniert der Rechner

Geben Sie die ortsübliche Vergleichsmiete (aus dem Mietspiegel Ihrer Stadt), Ihre tatsächliche Kaltmiete und die Wohnfläche ein. Der Rechner zeigt, ob Ihre Miete das erlaubte Maximum überschreitet und berechnet die monatliche sowie jährliche Rückforderungssumme.

Die Formel: Mietpreisbremse berechnen

Maximale erlaubte Miete = Vergleichsmiete × 1,10
Überschreitung = Tatsächliche Miete − Maximale erlaubte Miete

Beispielrechnung: Berlin, 70 m²

  • Ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel Berlin): 12,50 €/m² → 875 €
  • Erlaubtes Maximum (+10 %): 962,50 €
  • Tatsächliche Miete: 1.100 €
  • Überschreitung: 137,50 €/Monat
  • Jährliche Rückforderung nach Rüge: 1.650 €

Vorgehen bei Verletzung der Mietpreisbremse

  1. Vergleichsmiete im Mietspiegel recherchieren
  2. Berechnung mit diesem Rechner durchführen
  3. Schriftliche Rüge an den Vermieter senden (eingeschrieben)
  4. Ab dem Monat nach der Rüge darf nur die erlaubte Miete gefordert werden
  5. Zu viel gezahlte Miete für die letzten 30 Monate zurückfordern
  6. Bei Ablehnung: Mieterverein oder Anwalt einschalten

Ausnahmen von der Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse gilt nicht für:

  • Neubauten (Erstbezug nach dem 1. Oktober 2014)
  • Wohnungen, die nach einer umfassenden Modernisierung erstmals vermietet werden
  • Wohnungen, bei denen die Vormiete bereits über dem jetzt geforderten Betrag lag (Vormietermiete)

Häufige Fragen zur Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse ist eine gesetzliche Regelung (§§ 556d ff. BGB), die bei Neuvermietungen in angespannten Wohnungsmärkten die Miete auf max. 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.

Schreiben Sie dem Vermieter formlos aber schriftlich (Einschreiben), dass die Miete die Mietpreisbremse verletzt und die Miete auf das erlaubte Niveau reduziert werden soll. Ab dem Folgemonat nach Zugang der Rüge gilt die Grenze.

In allen 16 Bundesländern wurden Gebiete ausgewiesen, allerdings unterschiedlich. Betroffen sind meist Großstädte und deren Umland. Prüfen Sie die aktuelle Mietpreisbremsenverordnung Ihres Bundeslandes.

Nein. Die Mietpreisbremse gilt nur bei Neuabschluss eines Mietvertrags (Neuvermietung). Bestehende Mietverhältnisse unterliegen den Regelungen zur Mieterhöhung (Kappungsgrenze, Vergleichsmiete).

Die Mietpreisbremse gilt befristet. Die Landesverordnungen liefen ursprünglich bis 2025, wurden aber in vielen Bundesländern verlängert. Prüfen Sie den Stand in Ihrem Bundesland.

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