So funktioniert der Rechner
Geben Sie die ortsübliche Vergleichsmiete (aus dem Mietspiegel Ihrer Stadt), Ihre tatsächliche Kaltmiete und die Wohnfläche ein. Der Rechner zeigt, ob Ihre Miete das erlaubte Maximum überschreitet und berechnet die monatliche sowie jährliche Rückforderungssumme.
Die Formel: Mietpreisbremse berechnen
Maximale erlaubte Miete = Vergleichsmiete × 1,10 Überschreitung = Tatsächliche Miete − Maximale erlaubte Miete
Beispielrechnung: Berlin, 70 m²
- Ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel Berlin): 12,50 €/m² → 875 €
- Erlaubtes Maximum (+10 %): 962,50 €
- Tatsächliche Miete: 1.100 €
- Überschreitung: 137,50 €/Monat
- Jährliche Rückforderung nach Rüge: 1.650 €
Vorgehen bei Verletzung der Mietpreisbremse
- Vergleichsmiete im Mietspiegel recherchieren
- Berechnung mit diesem Rechner durchführen
- Schriftliche Rüge an den Vermieter senden (eingeschrieben)
- Ab dem Monat nach der Rüge darf nur die erlaubte Miete gefordert werden
- Zu viel gezahlte Miete für die letzten 30 Monate zurückfordern
- Bei Ablehnung: Mieterverein oder Anwalt einschalten
Ausnahmen von der Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse gilt nicht für:
- Neubauten (Erstbezug nach dem 1. Oktober 2014)
- Wohnungen, die nach einer umfassenden Modernisierung erstmals vermietet werden
- Wohnungen, bei denen die Vormiete bereits über dem jetzt geforderten Betrag lag (Vormietermiete)
Häufige Fragen zur Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse ist eine gesetzliche Regelung (§§ 556d ff. BGB), die bei Neuvermietungen in angespannten Wohnungsmärkten die Miete auf max. 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
Schreiben Sie dem Vermieter formlos aber schriftlich (Einschreiben), dass die Miete die Mietpreisbremse verletzt und die Miete auf das erlaubte Niveau reduziert werden soll. Ab dem Folgemonat nach Zugang der Rüge gilt die Grenze.
In allen 16 Bundesländern wurden Gebiete ausgewiesen, allerdings unterschiedlich. Betroffen sind meist Großstädte und deren Umland. Prüfen Sie die aktuelle Mietpreisbremsenverordnung Ihres Bundeslandes.
Nein. Die Mietpreisbremse gilt nur bei Neuabschluss eines Mietvertrags (Neuvermietung). Bestehende Mietverhältnisse unterliegen den Regelungen zur Mieterhöhung (Kappungsgrenze, Vergleichsmiete).
Die Mietpreisbremse gilt befristet. Die Landesverordnungen liefen ursprünglich bis 2025, wurden aber in vielen Bundesländern verlängert. Prüfen Sie den Stand in Ihrem Bundesland.