Wie hoch darf die Mietkaution sein?
Nach §551 Abs. 1 BGB darf die Mietkaution maximal 3 Monatskaltmieten betragen. Verlangt der Vermieter mehr, ist die Vereinbarung insoweit nichtig – der Mieter muss den überschießenden Betrag nicht zahlen. Die Kaution dient als Sicherheit für Schäden und offene Forderungen.
Ratenzahlung der Mietkaution
Bei einer Barkaution hat der Mieter das Recht, die Summe in 3 gleichen Monatsraten zu zahlen (§551 Abs. 2 BGB). Die erste Rate ist bei Beginn des Mietverhältnisses fällig, die zweite und dritte Rate in den folgenden zwei Monaten. Der Vermieter kann den Einzug nicht verweigern, solange die erste Rate gezahlt wird.
Verzinsung der Mietkaution
Der Vermieter muss die Kaution nach §551 Abs. 3 BGB getrennt vom eigenen Vermögen anlegen und zu einem marktüblichen Zinssatz verzinsen. Die angefallenen Zinsen stehen dem Mieter zu und werden bei Rückgabe ausgezahlt. Ein Kautionskonto bei einer Bank ist üblich.
Kautionsbürgschaft als Alternative
Statt einer Barkaution kann eine Kautionsbürgschaft vereinbart werden. Dabei bürgt eine Bank oder Versicherung für die Kaution. Der Mieter zahlt jährlich eine Prämie von ca. 3–5 % der Kautionssumme, bleibt aber liquide. Bei langen Mietdauern ist das Kautionskonto oft günstiger, da die Zinsen die Kosten übersteigen.
Häufig gestellte Fragen
Maximal 3 Monatskaltmieten (§551 BGB). Heizkosten und Nebenkosten zählen nicht zur Kaltmiete.
Ja, der Vermieter muss die Kaution getrennt anlegen und marktüblich verzinsen. Die Zinsen gehören dem Mieter.
Ja, in 3 gleichen Raten. Erste Rate bei Einzug, zweite und dritte in den nächsten zwei Monaten.
Üblich sind 3–6 Monate nach Auszug, sobald alle Forderungen (inkl. Nebenkostenabrechnung) geklärt sind.
Bei kurzer Mietdauer oder Liquiditätsproblemen kann die Bürgschaft sinnvoll sein. Bei langer Mietdauer übersteigen die gesparten Zinsen meist die Bürgschaftsprämien.