Krankengeld in Deutschland
Wenn Arbeitnehmer länger als 6 Wochen krank sind, endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ab diesem Zeitpunkt zahlt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Krankengeld. Das Krankengeld beträgt 70 % des Bruttolohns, darf aber 90 % des Nettolohns nicht übersteigen. Außerdem ist es auf das beitragspflichtige Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung begrenzt.
Berechnung des Krankengeldes
Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:
- Bruttobasis: Durchschnittliches Bruttogehalt der letzten 12 Monate (oder letzten Entgeltabrechnungszeitraum)
- Begrenzung: Maximal das beitragspflichtige Einkommen bis zur BBG KV (2026: ca. 5.512,50 €/Monat)
- 70 % des Brutto: Krankengeld vor Abzügen
- Netto-Deckel: Darf maximal 90 % des Nettogehalts betragen
- Abzüge: Arbeitnehmeranteil zur RV (9,3 %), AV (1,3 %) und PV (1,7 % / 2,4 % bei Kinderlosen)
- Auszahlungsbetrag: Krankengeld nach Abzügen (netto)
Das Krankengeld ist einkommensteuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt – es erhöht also den Steuersatz auf das übrige Einkommen im Jahr.
Lohnfortzahlung vs. Krankengeld
In den ersten 6 Wochen einer Erkrankung (42 Kalendertage) zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt fort (Entgeltfortzahlungsgesetz, EFZG). Ab dem 43. Tag übernimmt die Krankenkasse mit dem deutlich niedrigeren Krankengeld. Bei einer neuen, anderen Erkrankung beginnt die 6-Wochen-Frist neu. Bei derselben Erkrankung werden die Fehlzeiten zusammengezählt.
Maximale Bezugsdauer: 78 Wochen
Das Krankengeld wird für maximal 78 Wochen (1 Jahr und 6 Monate) innerhalb eines Dreijahreszeitraums für dieselbe Erkrankung gezahlt. Da die ersten 6 Wochen durch Lohnfortzahlung abgedeckt sind, zahlt die Krankenkasse effektiv bis zu 72 Wochen. Nach Ablauf der 78 Wochen endet der Krankengeldanspruch, selbst wenn weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht. Dann droht der Wechsel in die Grundsicherung.
Deckungslücke und Absicherung
Die Deckungslücke zwischen Nettogehalt und Krankengeld kann erheblich sein. Beispiel: Bei 4.000 € Bruttolohn beträgt das Nettolohn ca. 2.600 €. Das Krankengeld (nach Abzügen) liegt bei ca. 2.100–2.200 €. Die monatliche Deckungslücke beträgt also 400–500 €. Über 78 Wochen summiert sich das auf rund 7.000–9.000 €. Eine Krankentagegeldversicherung (ab ca. 15–30 €/Monat) kann diese Lücke schließen.
Häufige Fragen zum Krankengeld
Krankengeld ist einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Es erhöht den Steuersatz auf das übrige steuerpflichtige Einkommen. Das führt bei langen Krankheitszeiten zu einer Steuernachzahlung im Folgejahr, selbst wenn das Krankengeld selbst nicht besteuert wird.
Nach Ablauf der 78 Wochen endet der GKV-Krankengeldanspruch. Möglichkeiten: 1) Wiedereingliederung in den Beruf (stufenweise), 2) Beantragung einer Erwerbsminderungsrente bei dauerhafter Einschränkung, 3) Arbeitslosengeld I (wenn arbeitssuchend gemeldet und innerhalb der Rahmenfrist beitragspflichtig beschäftigt war), 4) Bürgergeld/Grundsicherung als letztes Auffangnetz.
Bei Teilzeitbeschäftigung wird das tatsächliche Teilzeitgehalt als Berechnungsgrundlage verwendet. Das Krankengeld ist entsprechend niedriger. Wer beispielsweise 50 % arbeitet, erhält auch nur ca. 50 % des Krankengeldes eines Vollzeitbeschäftigten mit gleichem Stundenlohn.
Nein, die private Krankenversicherung zahlt kein Krankengeld im GKV-Sinne. PKV-Versicherte benötigen eine separate Krankentagegeldversicherung (KTV), um sich bei Arbeitsunfähigkeit abzusichern. Diese zahlt bei Krankheit einen vereinbarten Tagessatz ab dem gewählten Karenztag (z.B. ab dem 43. Tag).
Krankengeld zahlt die GKV bei allgemeiner Erkrankung. Verletztengeld zahlt die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Verletztengeld ist etwas höher (80 % des Bruttolohns) und kann länger gezahlt werden. Beide Leistungen schließen sich gegenseitig aus.
Verwandte Rechner
- Brutto-Netto-Rechner – Nettolohn berechnen
- Mutterschaftsgeldrechner – Leistungen bei Schwangerschaft
- Elterngeldrechner – Elterngeld berechnen
- Pflegegeldrechner – Pflegeleistungen berechnen