Gewerbesteuer in Deutschland
Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine Gemeindesteuer, die alle Gewerbebetriebe auf ihren Gewerbeertrag zahlen müssen. Sie ist neben der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer eine der wichtigsten Unternehmenssteuern in Deutschland. Während Körperschaft- und Einkommensteuer an Bund und Länder fließen, verbleibt die Gewerbesteuer vollständig bei den Gemeinden.
Berechnung der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird in drei Schritten berechnet:
- Schritt 1 – Gewerbeertrag: Handelsrechtlicher Gewinn ± steuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen nach GewStG. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird ein Freibetrag von 24.500 € abgezogen.
- Schritt 2 – Steuermessbetrag: Gewerbeertrag × Steuermesszahl 3,5 % = Steuermessbetrag
- Schritt 3 – Gewerbesteuer: Steuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuer
Der Hebesatz – Unterschiede nach Gemeinde
Der Hebesatz ist das entscheidende Instrument der Gemeinden, um Gewerbesteuereinnahmen zu steuern. Er variiert erheblich zwischen den Kommunen:
- Berlin: 410 %
- München: 490 %
- Hamburg: 470 %
- Frankfurt am Main: 460 %
- Köln: 475 %
- Strukturschwache Gemeinden: Teils nur 200–250 % (gesetzliches Minimum)
Unternehmen mit hohem Gewinn können durch Verlegung des Betriebssitzes in Gemeinden mit niedrigerem Hebesatz erheblich Gewerbesteuer sparen. Dies ist legal, muss aber betriebswirtschaftlich sinnvoll sein.
Gewerbesteuer-Anrechnung nach § 35 EStG
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften profitieren von der Gewerbesteuer-Anrechnung: Das 4,0-fache des Gewerbesteuermessbetrags wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Bei einem Hebesatz von 400 % wird die Gewerbesteuer damit rechnerisch vollständig durch die ESt-Anrechnung ausgeglichen. Bei höheren Hebesätzen (z.B. München 490 %) verbleibt eine Restbelastung.
Freibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) profitieren von einem Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 € jährlich. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) hingegen erhalten keinen Freibetrag. Das bedeutet: Bei einem Gewinn von 24.500 € oder weniger zahlen Einzelunternehmer keine Gewerbesteuer.
Gewerbesteuer für Freiberufler
Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Zahnärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Journalisten, Künstler) sind von der Gewerbesteuer vollständig befreit. Sie betreiben kein Gewerbe im steuerrechtlichen Sinne. Kritisch wird es bei gemischten Tätigkeiten: Wenn gewerbliche Einkünfte überwiegen oder eine GmbH gegründet wird, kann die Gewerbesteuerpflicht entstehen.
Häufige Fragen zur Gewerbesteuer
Hinzurechnungen nach § 8 GewStG erhöhen den Gewerbeertrag über den handelsrechtlichen Gewinn hinaus. Wichtigste Posten: 25 % der Finanzierungsanteile (Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingraten, Lizenzen) – allerdings erst ab einem Freibetrag von 200.000 €. Sinn: Gewerbesteuer soll Ertragskraft des Unternehmens am Standort besteuern, unabhängig von der Finanzierungsstruktur.
Kürzungen nach § 9 GewStG reduzieren den Gewerbeertrag. Wichtigste Kürzung: 1,2 % des Einheitswerts des zum Betrieb gehörenden Grundbesitzes (Grundbesitzkürzung). Für Immobilienunternehmen gibt es eine erweiterte Grundbesitzkürzung, die zu einer weitgehenden Gewerbesteuerfreiheit führen kann.
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind quartalsweise fällig: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Die Vorauszahlungen basieren auf der letzten festgesetzten Gewerbesteuer. Eine Anpassung ist beim Finanzamt möglich, wenn der aktuelle Gewinn deutlich abweicht.
Nein. Seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG). Das gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gleichermaßen. Die steuerliche Entlastung erfolgt ausschließlich über die Anrechnung nach § 35 EStG.
Der Gewerbesteuermessbetrag ist das Produkt aus Gewerbeertrag und Steuermesszahl (3,5 %). Er wird vom Finanzamt festgesetzt und als Grundlage für die Gewerbesteuerberechnung an die Gemeinde weitergeleitet. Die Gemeinde multipliziert den Messbetrag mit ihrem Hebesatz, um die tatsächliche Gewerbesteuer zu ermitteln.
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