Was sind Betriebskosten?
Betriebskosten (auch Nebenkosten genannt) sind laufende Kosten, die beim Betrieb eines Wohngebäudes entstehen. Vermieter dürfen diese auf Mieter umlegen, sofern sie in der Betriebskostenverordnung (BetrKV §2) aufgelistet sind und dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Abrechnung muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter eingehen.
Umlagefähige Betriebskosten nach BetrKV
Die Betriebskostenverordnung listet 17 umlagefähige Kostenarten auf:
- Grundsteuer, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung
- Heizung und Warmwasser (nach HeizKV)
- Personen- und Lastenaufzüge
- Straßenreinigung und Müllabfuhr
- Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinfeger
- Sach- und Haftpflichtversicherung des Gebäudes
- Hausmeister, Gemeinschaftsantenne, Breitband
- Wäschepflege (bei Gemeinschaftswaschraum)
- Sonstige Kosten (im Mietvertrag zu benennen)
Heizkostenverordnung: Pflichtabrechnung nach Verbrauch
Die Heizkostenverordnung (HeizKV) schreibt vor, dass mindestens 50 %, höchstens 70 % der Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden müssen. Der Rest (30–50 %) wird nach Wohnfläche verteilt. Eine reine Flächenabrechnung ohne Verbrauchsmessung ist verboten. Bei Verstoß darf der Mieter die Heizkostenrechnung um 15 % kürzen.
Nicht umlagefähige Kosten
Folgende Kosten darf der Vermieter nicht auf Mieter umlegen: Verwaltungskosten, Buchführungskosten, Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Abschreibungen und Kosten für Leerstand. Auch Kosten für erstmalige Einrichtungen sind nicht umlagefähig.
Häufig gestellte Fragen
Laufende Gebäudekosten nach BetrKV §2: Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Heizung, Versicherungen, Hausmeister, Gartenpflege u. a. Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sind nicht umlagefähig.
Nach HeizKV: 50–70 % nach Verbrauch (Heizkostenzähler), 30–50 % nach Wohnfläche. Eine reine Flächenabrechnung ist verboten – bei Verstoß darf der Mieter 15 % kürzen.
Innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungsjahres. Kommt sie später, kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Guthaben muss der Vermieter trotzdem auszahlen.
Standard ist die Wohnfläche. Alternativ können Verbrauch (Strom, Wasser) oder Personenzahl vereinbart werden. Der Schlüssel muss im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgelegt sein.
Ja, der Mieter hat das Recht, alle Belege (Rechnungen, Verträge) beim Vermieter einzusehen. Kopien muss der Vermieter auf Kosten des Mieters bereitstellen.